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   AG Darmstadt, 26.04.2012 - 316 C 268/11   

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https://dejure.org/2012,23421
AG Darmstadt, 26.04.2012 - 316 C 268/11 (https://dejure.org/2012,23421)
AG Darmstadt, Entscheidung vom 26.04.2012 - 316 C 268/11 (https://dejure.org/2012,23421)
AG Darmstadt, Entscheidung vom 26. April 2012 - 316 C 268/11 (https://dejure.org/2012,23421)
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  • captain-huk.de

    Schädiger zur Zahlung der von der Versicherung nicht regulierten Sachverständigenkosten verurteilt

 
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  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

    Auszug aus AG Darmstadt, 26.04.2012 - 316 C 268/11
    Ein Kostenvoranschlag wird vom Geschädigten auch ohne Inaugenscheinnahme durch einen Sachverständigen nicht möglich sein(OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, juris Rdnr. 51).

    Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt aber nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, juris Rdnr. 51).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Darmstadt, 26.04.2012 - 316 C 268/11
    Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, S. 1450 (1451); LG Krefeld, Urteil vom 20.12.2007, 3 S 29/07, juris Rdnr. 16).
  • LG Krefeld, 20.12.2007 - 3 S 29/07

    Kosten eines Sachverständigengutachtens stellen mit dem Schaden unmittelbar

    Auszug aus AG Darmstadt, 26.04.2012 - 316 C 268/11
    Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, S. 1450 (1451); LG Krefeld, Urteil vom 20.12.2007, 3 S 29/07, juris Rdnr. 16).
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